Online-Formulare

Kundmachung zum „Recht auf elektronischen Verkehr“

Mit 1.1.2020 tritt nun das in § 1a E-Government-Gesetz prominent verankerte „Recht für jedermann auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden“ nach einer Übergangsfrist von rd. 2 Jahren in Kraft.

Dieses Recht kommt „nur“ bei Verfahren auf Grundlage von Bundesgesetzen zum Tragen. Die Formulierung im E-Government-Gesetz verwendet dabei die Begriffe der Kompetenzverteilung des B-VG. Das bedeutet, dass nicht nur die bekannten Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wie beispielsweise Meldewesen, Wahlen oder Personenstandswesen unter den Anwendungsbereich des § 1a E-GovG. Fallen, sondern alle Verfahren, die sich auf eine Bundeskompetenz stützen, also auch die durchaus vielfältigen Verfahren auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (§ 90 StVO-Verfahren - Arbeiten auf und neben der Straße, § 82 StVO-Verfahren - Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken, § 45 StVO – Ausnahmebewilligungen etc.), das Datenschutzrecht (Wahrnehmung von Betroffenenrechten) oder Verfahren nach dem Grundsteuergesetz.

Das E-Government-Gesetz sieht aber auch vor, dass die Behörde den Zeitpunkt der Bereitstellung der technischen Einrichtungen für die Wahrnehmung dieses Rechts im Internet publiziert. Die Behörde kann weiters auch (analog dem § 13 Abs. 2 AVG zur elektronischen Antragstellung) technische Einschränkungen vornehmen, muss diese dann aber ebenfalls im Internet bekanntmachen (§ 1a Abs. 2 E-GovG).

Die Marktgemeinde Hornstein stellt ab 1.1.2020 nachfolgende technische Einrichtungen zur Wahrnehmung des „Rechts auf elektronischen Verkehr mit der Verwaltungsbehörde“ gem. § 1a E-Government-Gesetz zur Verfügung. Eine Nutzung technischer Möglichkeiten oder Einrichtungen für einen elektronischen Verkehr mit der Marktgemeinde Hornstein, die nicht in dieser Liste angeführt sind, ist nicht zulässig.


Elektronische Antragstellung: Für eine elektronischen Antragstellung stellt die Marktgemeinde Hornstein auf ihrer Website Online-Formulare zur Verfügung.

Verfahrensbezogene elektronische Kommunikation: Die verfahrensbezogene elektronische Kommunikation erfolgt auf Wunsch von Antragsteller*innen an die in den Online-Anträgen bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der explizite Wunsch auf elektronische Verfahrenskommunikation kann in den Online-Formularen bekannt gegeben werden.

Elektronische Zustellung: Die Übermittlung von nicht nachweislichen Sendungen der Marktgemeinde Hornstein erfolgt an die in Online-Anträgen bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Nachweisliche Sendungen werden über den behördlichen Zustelldienst in das Behördenpostfach (für Privatpersonen unter www.oesterreich.gv.at, für Unternehmen und sonstige Organisationen unter www.usp.gv.at) eingeliefert, sofern ein Empfänger für die E-Zustellung registriert ist. Andernfalls erfolgt eine postalische Übermittlung.

Elektronisches Empfangen: Die Kommunen sind (ganz im Gegensatz zu Unternehmen ab 01.01.2020) nicht grundsätzlich verpflichtet, als EMPFÄNGER am System der E-Zustellung teilzunehmen, d.h. sie benötigen nicht zwingend ein Zustellpostfach auf oesterreich.gv.at. Dem elektronischen „Empfangen von Sendungen“ ist mit der Nutzung von Online-Formularen auch Genüge geleistet.

Die Marktgemeinde Hornstein stellt für die elektronische Übermittlung von rechtsverbindlichen Anbringen, Anträgen, Eingaben, Erklärungen und sonstigen Schriftstücken folgende offiziellen elektronischen Einbringungsstellen zur Verfügung:

• E-Mail: post@hornstein.bgld.gv.at

• Elektronische Einbringung über das Online-Formular, soweit das jeweilige Verfahren dort angeboten wird: https://hornstein.at/buergerservice-und-politik/online-formulare

Sämtliche rechtsverbindlichen Eingaben sind ausschließlich über diese offiziellen Kommunikationskanäle an die Marktgemeinde Hornstein zu übermitteln.

E-Mails, die an andere E-Mail-Adressen der Gemeinde, insbesondere an persönliche E-Mail-Adressen von Organwaltern, Mandataren oder Bediensteten (z. B. Bürgermeister, Gemeinderäte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), gerichtet werden, erfolgen nicht über die offizielle elektronische Empfangsstelle der Marktgemeinde Hornstein. Für die rechtzeitige Kenntnisnahme, Bearbeitung, Weiterleitung oder fristgerechte Erfassung solcher Nachrichten kann daher keine Gewähr übernommen werden.

Zur Wahrung von Fristen wird ausdrücklich empfohlen, rechtsverbindliche Eingaben ausschließlich an post@hornstein.bgld.gv.at oder, soweit verfügbar, über amtsweg.gv.at einzubringen.

Die Absenderin bzw. der Absender hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Eingabe vollständig und rechtzeitig bei einer der offiziellen elektronischen Empfangsstellen der Marktgemeinde Hornstein einlangt. Im Zweifelsfall obliegt der Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Absenderin bzw. dem Absender.

Die Marktgemeinde Hornstein behält sich vor, an andere E-Mail-Adressen der Gemeinde gerichtete Nachrichten an die offizielle elektronische Empfangsstelle weiterzuleiten. Daraus kann jedoch kein Anspruch auf die Wahrung von Fristen oder auf eine bestimmte Bearbeitungszeit abgeleitet werden.